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§ 11 LPfG

Fassungen
07.11.1985 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1107.11.198529.02.1992 BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.11.1985BGBl. Nr. 450/1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Sonderfälle

Paragraph 11, (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Verpflichteten ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Exekutionsgerichtes verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Lohn oder Gehalt aus einem Arbeits(Dienst)verhältnis bestände. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzuweisen, als überwiegende Interessen des betreibenden Gläubigers entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder die sonstige Benützung einer Sache geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Benützung der Sache gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

Schlagworte

Existenzminimum, Selbständiger, Arbeitsverhältnis, Wohnung, Dienstverhältnis, Vermietung, Verpachtung

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033850

Alte Dokumentnummer

N2198517325R