Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
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23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Festsetzung von Zuschlägen
§ 11a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; dabei ist auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 und der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG Bedacht zu nehmen. Die sich hiernach ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden. Paragraph 11 a, Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu den im Paragraph 3, Ziffer 4 und im Paragraph 5, Absatz eins und 2 angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; dabei ist auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 und der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG Bedacht zu nehmen. Die sich hiernach ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
(BGBl. Nr. 664/1983, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Existenzminimum, Anpassung, Rundung, Aufrundung