Rechtstracker.at

§ 11b LPfG

Fassungen
01.09.1986 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11b01.09.198629.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 11 b, (1) Der Drittschuldner kann als Ersatz der Kosten für die Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils der Bezüge an den betreibenden Gläubiger von dem diesem zustehenden Teil der überwiesenen Forderung einbehalten:

  1. Ziffer eins
    bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 %, höchstens jedoch 100 S,
  2. Ziffer 2
    bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 50 S.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 75, EO hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Absatz eins, zugekommen sind. Auf diesen Ersatzanspruch ist Paragraph 74, Absatz 2, EO anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Absatz eins, zustehenden Betrages strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

Anmerkung

NOV: Art. VIII § 2 Z 4 , BGBl. Nr. 71/1986.

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033852

Alte Dokumentnummer

N2198517327R