Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohnpfändungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11bParagraph 11 b
Inkrafttretensdatum
01.09.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
§ 11b. (1) Der Drittschuldner kann als Ersatz der Kosten für die Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils der Bezüge an den betreibenden Gläubiger von dem diesem zustehenden Teil der überwiesenen Forderung einbehalten:Paragraph 11 b, (1) Der Drittschuldner kann als Ersatz der Kosten für die Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils der Bezüge an den betreibenden Gläubiger von dem diesem zustehenden Teil der überwiesenen Forderung einbehalten:
bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 %, höchstens jedoch 100 S,
bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 50 S.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 75 EO hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Abs. 1 zugekommen sind. Auf diesen Ersatzanspruch ist § 74 Abs. 2 EO anzuwenden.In den Fällen des Paragraph 75, EO hat der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten auf dessen Verlangen die Beträge zu ersetzen, die dem Drittschuldner nach Absatz eins, zugekommen sind. Auf diesen Ersatzanspruch ist Paragraph 74, Absatz 2, EO anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Abs. 1 zustehenden Betrages strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.Ist die Berechnung des dem Drittschuldner nach Absatz eins, zustehenden Betrages strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
Anmerkung
NOV: Art. VIII § 2 Z 4 , BGBl. Nr. 71/1986.
Dokumentnummer
NOR12033852
Alte Dokumentnummer
N2198517327R