Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Mit Ablauf des 30. März 1955 verlieren die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV 1940) vom 30. Oktober 1940, dRGBl. I S 1451, in der Fassung des Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 248/1947, des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 247/1948, und des 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1951, sowie die Bekanntmachung vom 2. Mai 1941, dRGBl. I S 238, zu § 7 Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940, soweit sie noch in Kraft steht, ihre Wirksamkeit. Sonstige exekutionsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.Paragraph 12, (1) Mit Ablauf des 30. März 1955 verlieren die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV 1940) vom 30. Oktober 1940, dRGBl. römisch eins S 1451, in der Fassung des Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1947,, des 2. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1948,, und des 3. Lohnpfändungsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1951,, sowie die Bekanntmachung vom 2. Mai 1941, dRGBl. römisch eins S 238, zu Paragraph 7, Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940, soweit sie noch in Kraft steht, ihre Wirksamkeit. Sonstige exekutionsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(2)Absatz 2,Die §§ 290, 291, 293 Abs. 1 und 4 EO behalten am 31. März 1955 ihre bis dahin geltende Fassung, jedoch tritt im § 290 EO an die Stelle des Hinweises auf die Lohnpfändungsverordnung 1940 der Hinweis auf dieses Bundesgesetz; die §§ 289a bis 289g, 292, 292a, 330 und 372 EO bleiben am 31. März 1955 aufgehoben.Die Paragraphen 290, 291, 293, Absatz eins und 4 EO behalten am 31. März 1955 ihre bis dahin geltende Fassung, jedoch tritt im Paragraph 290, EO an die Stelle des Hinweises auf die Lohnpfändungsverordnung 1940 der Hinweis auf dieses Bundesgesetz; die Paragraphen 289 a bis 289 g, 292, 292 a, 330 und 372 EO bleiben am 31. März 1955 aufgehoben.
(3)Absatz 3,Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen der Lohnpfändungsverordnung 1940 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
(4)Absatz 4,Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragte Exekution bestimmt sich für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Monates zu entrichten sind, nach diesem Bundesgesetz. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt der früheren Exekutionsbewilligung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der abändernde Beschluß des Exekutionsgerichtes zugestellt wird.
(5)Absatz 5,Abs. 4 ist auch bei jeder künftigen Änderung dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.Absatz 4, ist auch bei jeder künftigen Änderung dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsrecht, Gesetzesänderung, Existenzminimum, Erhöhung