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§ 3 LPfG

Fassungen
01.09.1986 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198629.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Unpfändbare Bezüge

Paragraph 3, Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen Arbeitseinkommen, Teilen hievon, Beihilfen oder Entschädigungen,

  1. Ziffer eins
    zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden gezahlte Entgelt;
  2. Ziffer 2
    die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge bis zur Höhe eines Monatseinkommens (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt und dergleichen), Zuwendungen aus Anlaß eines
    besonderen Betriebsereignisses oder für
    langjährige Dienstleistungen, soweit alle diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  3. Ziffer 3
    Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial, das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  4. Ziffer 4
    Weihnachtszuwendungen (Weihnachtsremuneration, 13. Monatsgehalt und dergleichen) bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 3 300 S;
  5. Ziffer 5
    Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
  6. Ziffer 6
    Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  7. Ziffer 7
    Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit gewährt werden;
  8. Ziffer 8
    Sterbebezüge.

Anmerkung

1. Der Betrag der Z 4 wurde durch V BGBl. Nr. 128/1988 auf 3 700 S
erhöht.
2. ÜR: Art. VIII § 2 Z 4, BGBl. Nr. 71/1986.

Schlagworte

Überstundenentgelt, Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe, Studiengeld, Hilflosenzuschuß, Sterbegeld

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033842

Alte Dokumentnummer

N2198517317R