Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohnpfändungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Unpfändbare Bezüge
§ 3. Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen Arbeitseinkommen, Teilen hievon, Beihilfen oder Entschädigungen, Paragraph 3, Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen Arbeitseinkommen, Teilen hievon, Beihilfen oder Entschädigungen,
zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden gezahlte Entgelt;
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge bis zur Höhe eines Monatseinkommens (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, 14. Monatsgehalt und dergleichen), Zuwendungen aus Anlaß eines
besonderen Betriebsereignisses oder für
langjährige Dienstleistungen, soweit alle diese Beträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial, das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, soweit alle diese Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung, Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Weihnachtszuwendungen (Weihnachtsremuneration, 13. Monatsgehalt und dergleichen) bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 3 300 S;
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Exekution wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit gewährt werden;
Anmerkung
1. Der Betrag der Z 4 wurde durch V BGBl. Nr. 128/1988 auf 3 700 S
erhöht.
2. ÜR: Art. VIII § 2 Z 4, BGBl. Nr. 71/1986.
Schlagworte
Überstundenentgelt, Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Urlaubsgeld,
Heiratsbeihilfe, Studiengeld, Hilflosenzuschuß, Sterbegeld
Dokumentnummer
NOR12033842
Alte Dokumentnummer
N2198517317R