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§ 4 LPfG

Fassungen
07.11.1985 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.11.198529.02.1992 BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.11.1985BGBl. Nr. 450/1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Bedingt pfändbare Bezüge

Paragraph 4, (1) Unpfändbar sind ferner:

  1. Ziffer eins
    Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
  2. Ziffer 2
    Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  3. Ziffer 3
    fortlaufende Einkünfte, die der Verpflichtete aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Ausgedingsvertrages bezieht;
  4. Ziffer 4
    fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.
  1. Absatz 2,Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  2. Absatz 3,Das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution beantragt wurde, soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Schlagworte

Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Unterhalt, Ausgedinge, Ausgedingsleistung, Witwenkasse, Waisenkasse, Sterbekasse, Hilfskasse, Bewilligungsgericht, Anhörungsrecht

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033843

Alte Dokumentnummer

N2198517318R