Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohnpfändungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Pfändungsschutz in Ausnahmefällen
§ 8. Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten auf Antrag von dem nach den §§ 5 und 6 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht Paragraph 8, Das Exekutionsgericht kann dem Verpflichteten auf Antrag von dem nach den Paragraphen 5 und 6 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht
auf besondere Bedürfnisse des Verpflichteten aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
geboten ist und überwiegende Interessen des betreibenden Gläubigers nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Existenzminimum, Erhöhung, Unterhalt, Lohn, Gehalt, Arbeitslohn
Dokumentnummer
NOR12033847
Alte Dokumentnummer
N2198517322R