Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohnpfändungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 9. Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Verpflichtete kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt der früheren Exekutionsbewilligung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird. Paragraph 9, Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Verpflichtete kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt der früheren Exekutionsbewilligung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird.
Schlagworte
Gehalt, Lohn, Arbeitslohn, Anpassung
Dokumentnummer
NOR12033848
Alte Dokumentnummer
N2198517323R