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§ 9 LPfG

Fassungen
07.11.1985 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 907.11.198529.02.1992 BGBl. Nr. 450/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.11.1985BGBl. Nr. 450/1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

Paragraph 9, Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Verpflichtete kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt der früheren Exekutionsbewilligung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird.

Schlagworte

Gehalt, Lohn, Arbeitslohn, Anpassung

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033848

Alte Dokumentnummer

N2198517323R