Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.08.1985 — BGBl. Nr. 322/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.08.1985 BGBl. Nr. 322/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 322/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Übersetzungen

Paragraph 3,

Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf die Artikel 13, Absatz 2 und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

Anmerkung

Voraussetzung ist, daß der Antragsteller die Verfahrenshilfe begehrt und diese von dem nach § 2 zuständigen Gericht bewilligt worden ist.

Schlagworte

Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR12033834

alte Dokumentnummer

N2198517305R