Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1985Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Übersetzungen
§ 3.Paragraph 3,
Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf die Art. 13 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen. Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf die Artikel 13, Absatz 2 und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die Paragraphen 63, ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
Anmerkung
Voraussetzung ist, daß der Antragsteller die Verfahrenshilfe begehrt und diese von dem nach § 2 zuständigen Gericht bewilligt worden ist.
Schlagworte
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR12033834
alte Dokumentnummer
N2198517305R