Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
Text
Begriffsumschreibung
§ 1. (1) Unter Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf'', „Liquidationsverkauf'', „Räumungsverkauf'', „Schnellverkauf'', „Verkauf zu Schleuderpreisen'' oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.Paragraph eins, (1) Unter Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf'', „Liquidationsverkauf'', „Räumungsverkauf'', „Schnellverkauf'', „Verkauf zu Schleuderpreisen'' oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedoch mit der im Absatz 2, angeführten Ausnahme jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung.
(2)Absatz 2,Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u. dgl. und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zum Beispiel „Weiße Woche'', „Mantelwoche'' u. dgl.) sind, insoweit die Merkmale des Abs. 1 nicht zutreffen, nicht als Ankündigungen im Sinne des Abs. 1 anzusehen. Für sie sowie für Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, gilt § 5. Die Ankündigung von Sonderverkäufen anderer Art fällt nicht unter dieses Gesetz. (BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 1)Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u. dgl. und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zum Beispiel „Weiße Woche'', „Mantelwoche'' u. dgl.) sind, insoweit die Merkmale des Absatz eins, nicht zutreffen, nicht als Ankündigungen im Sinne des Absatz eins, anzusehen. Für sie sowie für Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, gilt Paragraph 5, Die Ankündigung von Sonderverkäufen anderer Art fällt nicht unter dieses Gesetz. Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)