Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.02.1985 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 51/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206.02.198531.03.1992 BGBl. Nr. 51/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausverkaufsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.02.1985BGBl. Nr. 51/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bewilligungszwang

Paragraph 2, Die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) ist nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich bei der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Gewerbebehörde erster Instanz einzubringen und hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Wert;
  2. Ziffer 2
    die genaue Angabe des Standortes der Veranstaltung;
  3. Ziffer 3
    die Zeit, während der der Verkauf stattfinden soll;
  4. Ziffer 4
    die Personen, in deren Eigentum sich die zu veräußernden Waren befinden, und die Personen, durch die der Verkauf bewerkstelligt werden soll (zum Beispiel der Gewerbeinhaber selbst, seine Angestellten usw.);
  5. Ziffer 5
    die Gründe, aus denen der Verkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse u. dgl.

Gesetzesnummer

10002702

Dokumentnummer

NOR12033969

Alte Dokumentnummer

N2198522053S