Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausverkaufsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Bewilligungszwang
§ 2. Die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 1 Abs. 1) ist nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich bei der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Gewerbebehörde erster Instanz einzubringen und hat zu enthalten: Paragraph 2, Die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) ist nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich bei der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Gewerbebehörde erster Instanz einzubringen und hat zu enthalten:
die Bezeichnung der zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Wert;
die genaue Angabe des Standortes der Veranstaltung;
die Zeit, während der der Verkauf stattfinden soll;
die Personen, in deren Eigentum sich die zu veräußernden Waren befinden, und die Personen, durch die der Verkauf bewerkstelligt werden soll (zum Beispiel der Gewerbeinhaber selbst, seine Angestellten usw.);
die Gründe, aus denen der Verkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse u. dgl.
Dokumentnummer
NOR12033969
Alte Dokumentnummer
N2198522053S