Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
06.02.1985 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 51/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 306.02.198531.03.1992 BGBl. Nr. 51/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausverkaufsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.02.1985BGBl. Nr. 51/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Entscheidung

Paragraph 3, (1) Für die Erteilung der Bewilligung ist die Gewerbebehörde erster Instanz, wenn aber der Verkauf länger als drei Monate dauern soll oder die Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus angestrebt wird, der Landeshauptmann zuständig.

  1. Absatz 2,Die Gewerbebehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen gleichzeitig die Sektion Handel (Landesinnung) der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der der Bewerber angehört, und die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuhören. Diesen Körperschaften ist zur Erstattung ihres Gutachtens eine Frist von höchstens zwei Wochen einzuräumen. Wird der Partei der Bescheid binnen einem Monat nach Einlangen der Gutachten oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht zugestellt, so ist Paragraph 73, Absatz eins und 2 AVG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei der Entscheidung ist auf die Wichtigkeit der vorgebrachten Gründe, die allgemeine wirtschaftliche Lage und im besonderen auf die Lage des bezüglichen Geschäftszweiges Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung ist jedenfalls zu verweigern, wenn der anzukündigende Verkauf in die Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten oder vom 15. November bis Weihnachten fallen oder länger als ein halbes Jahr dauern soll, und ist für gewerbliche Unternehmungen, die noch nicht volle drei Jahre bestehen, oder wenn der Verkauf länger als drei Monate dauern soll, nur im Falle des Todes des Gewerbeinhabers oder des Eintrittes von Elementarereignissen oder in anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen zu erteilen.
  3. Absatz 4,Der Bewilligungsbescheid hat die im Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 aufgezählten Angaben mit den allenfalls für notwendig erachteten Abänderungen oder Einschränkungen zu enthalten.

Gesetzesnummer

10002702

Dokumentnummer

NOR12033970

Alte Dokumentnummer

N2198522054S