Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
06.02.1985 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 51/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 406.02.198531.03.1992 BGBl. Nr. 51/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausverkaufsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.02.1985BGBl. Nr. 51/1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ausübung und Folgen der Bewilligung

Paragraph 4, (1) Jede Ankündigung (Paragraph eins, Absatz eins,) hat die Gründe des beschleunigten Verkaufes, die Dauer des Verkaufes und eine allgemeine Bezeichnung der zu verkaufenden Waren zu enthalten. Diese Angaben müssen der Bewilligung entsprechen.

  1. Absatz 2,Nach Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Verkaufszeit ist jede Ankündigung der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art zu unterlassen.
  2. Absatz 3,Während der in der Ankündigung angegebenen Verkaufszeit ist der Verkauf der dort bezeichneten Warengattungen nur in der in der Bewilligung angeführten Menge gestattet. Jeder Nachschub von Waren dieser Gattungen ist verboten. Die Gewerbebehörde ist berechtigt, jederzeit durch eigene Abgeordnete oder Organe der öffentlichen Sicherheit dieserhalb in den Verkaufsräumen Nachschau zu halten. Der Nachschau ist auf Verlangen der zuständigen Sektion Handel (Landesinnung) der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein Vertrauensmann dieser Körperschaft beizuziehen. Bei nachgewiesener Übertretung hat die Behörde unverzüglich und unbeschadet der Bestrafung dem Unternehmer mit Bescheid die Unterlassung jeder weiteren Ankündigung aufzutragen und kann auch die Einstellung des gesamten Gewerbebetriebes anordnen. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid ist in der Regel die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
  3. Absatz 4,Wurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so erlischt mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Verkaufszeit die bezügliche Gewerbeberechtigung des Trägers der Bewilligung, und dieser darf während der nächstfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen oder pachten noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, daß ihm hieraus ein Gewinn zufließen kann. Ist der Träger der Bewilligung eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so gilt das Verbot auch für die persönlich haftenden Gesellschafter. Dieser Absatz gilt sinngemäß, wenn die Bewilligung wegen Auflassung einer bestimmten Warengattung erteilt worden ist. In besonders berücksichtigungswerten Fällen kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Ausnahmen bewilligen.
  4. Absatz 5,Die zur Erteilung der Bewilligung (Paragraph 2,) zuständige Behörde kann die Bewilligung zurücknehmen, wenn sich die Gesuchsangaben nachträglich als unwahr herausstellen.

Schlagworte

OHG, KG

Gesetzesnummer

10002702

Dokumentnummer

NOR12033971

Alte Dokumentnummer

N2198522055S