Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausverkaufsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Saisonschluß-, Inventur- und Sonderverkäufe
§ 5. (1) Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u. dgl. und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (§ 1 Abs. 2) dürfen, falls die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hat, nur für diese Zeiträume angekündigt werden. Die Kammer hat die bezüglichen Zeiträume in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren. Ein Unternehmer darf für je ein Kalenderjahr höchstens dreimal und für insgesamt längstens sechs Wochen solche Verkäufe ankündigen; der Landeshauptmann kann jedoch aus wichtigen Gründen unter Einhaltung des § 3 Abs. 2 Ausnahmen bewilligen, wenn es sich um die Abstoßung von Lagerbeständen handelt.Paragraph 5, (1) Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe u. dgl. und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (Paragraph eins, Absatz 2,) dürfen, falls die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hat, nur für diese Zeiträume angekündigt werden. Die Kammer hat die bezüglichen Zeiträume in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren. Ein Unternehmer darf für je ein Kalenderjahr höchstens dreimal und für insgesamt längstens sechs Wochen solche Verkäufe ankündigen; der Landeshauptmann kann jedoch aus wichtigen Gründen unter Einhaltung des Paragraph 3, Absatz 2, Ausnahmen bewilligen, wenn es sich um die Abstoßung von Lagerbeständen handelt.
(2)Absatz 2,Vor Beginn der Ankündigung von Verkäufen der im Abs. 1 bezeichneten Art ist in jedem Falle der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Angabe der beabsichtigten Verkaufsdauer die Anzeige zu erstatten.Vor Beginn der Ankündigung von Verkäufen der im Absatz eins, bezeichneten Art ist in jedem Falle der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Angabe der beabsichtigten Verkaufsdauer die Anzeige zu erstatten.
(3)Absatz 3,Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, sind für den Zeitraum von vier Wochen vor den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeiträumen verboten; dieses Verbot gilt auch für Bekanntmachungen und Mitteilungen über im Ausland stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen. (BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 2)Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dgl. an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe oder dgl. vorwegnehmen, sind für den Zeitraum von vier Wochen vor den gemäß Absatz eins, festgesetzten Zeiträumen verboten; dieses Verbot gilt auch für Bekanntmachungen und Mitteilungen über im Ausland stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen. Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,) (4)Absatz 4,Bekanntmachungen und Mitteilungen über die Verkaufsveranstaltungen gemäß Abs. 1 dürfen nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der Verkaufsveranstaltung erfolgen und haben den Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung stattfindet, anzugeben; außerdem hat aus den Bekanntmachungen und Mitteilungen unmißverständlich hervorzugehen, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf, Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf oder dgl. handelt. (BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 2)Bekanntmachungen und Mitteilungen über die Verkaufsveranstaltungen gemäß Absatz eins, dürfen nicht früher als sieben Tage vor dem Beginn der Verkaufsveranstaltung erfolgen und haben den Zeitraum, innerhalb dessen die Verkaufsveranstaltung stattfindet, anzugeben; außerdem hat aus den Bekanntmachungen und Mitteilungen unmißverständlich hervorzugehen, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf, Saisonräumungsverkauf, Inventurverkauf oder dgl. handelt. Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Dokumentnummer
NOR12033972
Alte Dokumentnummer
N2198522056S