Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
Text
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Wer den vorstehenden Paragraphen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, bei Übertretungen des § 4 Abs. 3 jedoch nur dessen Abs. 1, anzuwenden.Paragraph 6, (1) Wer den vorstehenden Paragraphen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Hiebei ist Paragraph 370, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 3, jedoch nur dessen Absatz eins,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Übertretungen des § 4 Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalles der nachgeschobenen Waren zu verhängen.Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 3, ist zusätzlich die Strafe des Verfalles der nachgeschobenen Waren zu verhängen.
(3)Absatz 3,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, deretwegen sie bereits zweimal bestraft worden ist, so können die Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, schuldig, deretwegen sie bereits zweimal bestraft worden ist, so können die Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
(BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)