Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausverkaufsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Widmung der Strafgelder
§ 7. Die gemäß § 6 Abs. 1 verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des § 6 Abs. 2 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Mitglieder und ehemaliger Mitglieder zu verwenden. Paragraph 7, Die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Mitglieder und ehemaliger Mitglieder zu verwenden.
(BGBl. Nr. 642/1982, Art. I Z 4) Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Dokumentnummer
NOR12033974
Alte Dokumentnummer
N2198522058S