Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 07.11.1985 — BGBl. Nr. 452/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute07.11.1985 BGBl. Nr. 452/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterhaltsschutzgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.11.1985BGBl. Nr. 452/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Haftung für fremde Unterhaltsschulden

Paragraph eins,

Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.

Anmerkung

Zur gesetzlichen Unterhaltspflicht siehe §§ 94 und 140 ff ABGB, JGS
Nr. 946/1811, sowie § 66 ff EheG, dRGBl. I S 807/1938.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002706

Dokumentnummer

NOR12033962

alte Dokumentnummer

N2198521976S