Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.11.1985 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 452/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.11.198529.02.1992 BGBl. Nr. 452/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsschutzgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.11.1985BGBl. Nr. 452/1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Index

20/02 Familienrecht

Text

Pfändung des Lohnanspruches gegen Angehörige

Paragraph 2, Leistet jemand, der gesetzlich zum Unterhalt einer Person verpflichtet und erwerbsfähig ist, im Haushalt oder im selbständigen Betrieb seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, seines Ehegatten oder einer Person, die mit ihm in außerehelicher Gemeinschaft lebt, regelmäßige Dienste, so gilt, wenn nicht ein höheres Entgelt für diese Dienste vereinbart ist, dem Unterhaltsberechtigten gegenüber, der die Pfändung des Lohnanspruches des Unterhaltspflichtigen gegen einen solchen Angehörigen erwirkt, vom Tag der Pfändung an ein der ortsüblichen Entlohnung entsprechendes Entgelt als vereinbart; war aber dem Angehörigen der Bestand der Unterhaltspflicht schon früher bekannt, so gilt das Entgelt bereits vom Tag der erlangten Kenntnis an als vereinbart. Der Drittschuldner kann sich weder auf eine Vorauszahlung des Entgeltes berufen noch gegen den Unterhaltspflichtigen bestehende Gegenforderungen aufrechnen. Er haftet aber für einen über den vereinbarten Lohn hinausgehenden Betrag nur insoweit, als dadurch nicht seine wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt wird.

Anmerkung

Zur gesetzlichen Unterhaltspflicht siehe §§ 94 und 140 ff ABGB, JGS
Nr. 946/1811, sowie § 66 ff EheG, dRGBl. I S 807/1938.
Zur ortsüblichen Entlohnung vgl. § 10 Abs. 2 LPfG, BGBl. Nr. 450/1985
("angemessene Vergütung").

ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Alimente

Gesetzesnummer

10002706

Dokumentnummer

NOR12033963

alte Dokumentnummer

N2198521977S