Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 8/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2001Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer
Unterschrift werden festgesetzt
a) bei einem Wert bis 10 000 S mit ....................... 20 S,
b) bei einem Wert über 10 000 S bis 100 000 S mit ........ 60 S,
c) bei einem Wert über 100 000 S bis 500 000 S mit ....... 140 S,
d) bei einem Wert über 500 000 S mit ..................... 200 S,
e) bei unbestimmtem Wert mit ............................. 20 S.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.
(3)Absatz 3,Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren.Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Absatz eins, festgesetzten Gebühren.
(4)Absatz 4,In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1976) mit einem Wert bis 2 000 S hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.In geringfügigen Grundbuchssachen (Paragraph 34, GBG 1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,) mit einem Wert bis 2 000 S hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.
Dokumentnummer
NOR12033966
Alte Dokumentnummer
N2198521988S