Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Änderung der Vorschüsse
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des § 7 Abs. 1 ein, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten anzuordnen; zugleich hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder tritt ein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ein, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten anzuordnen; zugleich hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen.
(3)Absatz 3,Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Abs. 1 und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Absatz eins und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des Paragraph 4, Ziffer 4, oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.
(4)Absatz 4,Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 14)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR40108922