Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1985Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Eine als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger vorgeladene Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeladenen Person ist zulässig
wegen der Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet, oder
wenn sich die vorgeladene Person nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, länger als 15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit hatte, es zu verlassen, oder
wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird.
Dokumentnummer
NOR12033952
Alte Dokumentnummer
N2198520838S