Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 381/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Eine als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger vorgeladene Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeladenen Person ist zulässig
    1. Litera a
      wegen der Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet, oder
    2. Litera b
      wenn sich die vorgeladene Person nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, länger als 15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit hatte, es zu verlassen, oder
    3. Litera c
      wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird.

Schlagworte

freies Geleit

Gesetzesnummer

10002711

Dokumentnummer

NOR12033952

Alte Dokumentnummer

N2198520838S