Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1985Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander mindestens einmal jährlich von allen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgetauscht. Auf dem gleichen Wege erteilen die Vertragsstaaten einander auf Anfrage ergänzende Auskünfte über die einem Auszug aus dem Strafregister zugrundeliegende Verurteilung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten übermitteln einander nach Maßgabe der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auszüge dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Der ersuchte Staat ist zur Auskunftserteilung über seine Staatsangehörigen nicht verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR12033955
Alte Dokumentnummer
N2198520841S