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Art. 13

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 381/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander mindestens einmal jährlich von allen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgetauscht. Auf dem gleichen Wege erteilen die Vertragsstaaten einander auf Anfrage ergänzende Auskünfte über die einem Auszug aus dem Strafregister zugrundeliegende Verurteilung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten übermitteln einander nach Maßgabe der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auszüge dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Der ersuchte Staat ist zur Auskunftserteilung über seine Staatsangehörigen nicht verpflichtet.

Gesetzesnummer

10002711

Dokumentnummer

NOR12033955

Alte Dokumentnummer

N2198520841S