Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1985Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 19
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates sehen von Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Tat, wegen der um die Übernahme der Strafverfolgung ersucht worden ist, vorläufig ab. Sie sehen von solchen Maßnahmen endgültig ab, wenn die beschuldigte Person im ersuchten Staat
von der Anklage rechtskräftig freigesprochen oder das Verfahren gegen sie rechtskräftig eingestellt worden ist, weil die Begehung der Tat nicht nachgewiesen worden oder sie nicht gerichtlich strafbar ist,
rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe ganz vollstreckt worden ist oder, soweit die Strafe nicht vollstreckt wurde, erlassen worden ist.
Schlagworte
ne bis in idem
Dokumentnummer
NOR12033961
Alte Dokumentnummer
N2198520847S