Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1985Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen und Zeugen, die Einholung von Sachverständigengutachten, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, die Zustellung von Schriftstücken sowie die Übermittlung von Strafregisterauszügen.
(2)Absatz 2,Rechtshilfe wird auch geleistet
in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,
in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters,
durch Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten,
in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens.
(3)Absatz 3,Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen und anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.
Dokumentnummer
NOR12033945
Alte Dokumentnummer
N2198520831S