Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 381/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht angeschlossen.
  2. Absatz 2,Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem amtlich bestellten Dolmetscher mit Sitz in einem der Vertragstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Gesetzesnummer

10002711

Dokumentnummer

NOR12033946

Alte Dokumentnummer

N2198520832S