Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 381/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn
    1. Litera a
      die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
    2. Litera b
      die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzen könnte,
    3. Litera c
      um sie wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt,
    4. Litera d
      die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist,
    5. Litera e
      die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel besteht.
  2. Absatz 2,Rechtshilfe wird jedoch geleistet, wenn sie gerichtlich strafbare Handlungen betrifft, die ausschließlich in der Verletzung von Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen, bestehen. In diesen Fällen wird Rechtshilfe unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art in Kraft steht.
  3. Absatz 3,Auskünfte, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates im Rahmen der Rechtshilfeleistung in einem Zollstrafverfahren übermittelt werden, dürfen nur in diesem Verfahren und in den Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden, die mit dem Strafverfahren unmittelbar zusammenhängen.

Schlagworte

ordre public, Steuervorschrift, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Eingangsabgabe, Zollverfahren

Gesetzesnummer

10002711

Dokumentnummer

NOR12033947

Alte Dokumentnummer

N2198520833S