Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1985Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn
die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzen könnte,
um sie wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt,
die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist,
die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel besteht.
(2)Absatz 2,Rechtshilfe wird jedoch geleistet, wenn sie gerichtlich strafbare Handlungen betrifft, die ausschließlich in der Verletzung von Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen, bestehen. In diesen Fällen wird Rechtshilfe unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art in Kraft steht.
(3)Absatz 3,Auskünfte, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates im Rahmen der Rechtshilfeleistung in einem Zollstrafverfahren übermittelt werden, dürfen nur in diesem Verfahren und in den Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden, die mit dem Strafverfahren unmittelbar zusammenhängen.
Schlagworte
ordre public, Steuervorschrift, Abgabenvorschrift,
Monopolvorschrift, Eingangsabgabe, Zollverfahren
Dokumentnummer
NOR12033947
Alte Dokumentnummer
N2198520833S