Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1985Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten:
die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde,
die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung,
die rechtliche Würdigung der Handlung,
möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
Name und Adresse eines allfälligen Verteidigers,
den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben.
(2)Absatz 2,Ersuchen um Rechtshilfe werden vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.
(3)Absatz 3,Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.
Dokumentnummer
NOR12033948
Alte Dokumentnummer
N2198520834S