Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.10.1985 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.10.198531.12.1992 BGBl. Nr. 381/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1985,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 381/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Bei Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Ist die Anschrift einer Person, auf die sich die Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
  5. Absatz 5,Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Artikel 10 ist für diese Personen sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Anwesenheit der im Absatz 5 erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Zustimmung des Generalstaatsanwaltes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder des Ministers für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik oder des Ministers für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik.
  7. Absatz 7,Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

Schlagworte

Verfahrensbeteiligung

Gesetzesnummer

10002711

Dokumentnummer

NOR12033949

Alte Dokumentnummer

N2198520835S