Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1985Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Kündigung
Artikel 10
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 21. Mai 1984, in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033987
Alte Dokumentnummer
N2198523129S