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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 455/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 455/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1985,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 455/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Artikel 5

  1. Absatz eins,Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Weg der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Ministerien übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.

Anmerkung

Eine Vereinbarung iS des Art. 18 Abs. 3 des Haager Prozeßübereinkommens 1954, BGBl. Nr. 91/1957.

Schlagworte

Prozeßkostenentscheidung, Exekution, HPÜ

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002712

Dokumentnummer

NOR12033982

Alte Dokumentnummer

N2198523124S