Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1985Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 1
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:
Kind eine Person gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu bestimmen;
Behörde ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde;
Sorgerechtsentscheidung die Entscheidung einer Behörde, soweit sie die Sorge für die Person
des Kindes, einschließlich des Rechts auf Bestimmung seines Aufenthalts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr mit ihm, betrifft;
unzulässiges Verbringen das Verbringen eines Kindes über eine internationale Grenze, wenn dadurch eine Sorgerechtsentscheidung verletzt wird, die in einem Vertragsstaat ergangen und in einem solchen Staat vollstreckbar ist; als unzulässiges Verbringen gilt auch der Fall, in dem
das Kind am Ende einer Besuchszeit oder eines sonstigen vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Hoheitsgebiet als dem, in dem das Sorgerecht ausgeübt wird, nicht über eine internationale Grenze zurückgebracht wird;
das Verbringen nachträglich nach Artikel 12 für widerrechtlich erklärt wird.
Anmerkung
1. Das Übereinkommen ist nicht auf Entscheidungen anwendbar, die sich
nur auf die gesetzliche Vertretung als solche oder auf die Erteilung
einer Zustimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beziehen;
wenn aber eine Entscheidung über die gesetzliche Vertretung
unmittelbare Wirkungen auf die Ausübung des Sorgerechts hat, fällt
sie in diesem Umfang in den Anwendungsbereich.
2. Zu lit. a: Gemeint sind die Sachnormen des Staates, in dem die
Sorgerechtsentscheidung anerkannt bzw. vollstreckt werden soll
(eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich).
3. Zu lit. c: Unerheblich ist, ob das Sorgerecht einer natürlichen
oder einer juristischen Person zusteht.
4. Zu lit. d ii: Hier handelt es sich besonders um Fälle, in denen
das Sorgerecht ex lege ausgeübt wird (zB § 170 ABGB,
JGS Nr. 946/1811).
Schlagworte
gesetzliche Vertretung, Elterliche Rechte, Elterliche Pflichten
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR12034013
alte Dokumentnummer
N2198524488S