Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 20
Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, und auf öffentliche Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034070
Alte Dokumentnummer
N2198525186S