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Art. 6

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 373/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Anerkennung darf nicht allein aus dem Grund versagt werden, weil das Gericht ein anderes Recht als jenes angewendet hat, das nach dem internationalen Privatrecht des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.
  2. Absatz 2,die Anerkennung darf jedoch aus diesem Grund versagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung des Ehe- oder Familienstandes, des Ehegüterrechtes, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, der Verschollenheits- oder Todeserklärung eines Angehörigen des ersuchten Staates oder des Erbrechtes nach einem solchen Angehörigen oder auf der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder einer Gesellschaft beruht, die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des vom internationalen Privatrecht des ersuchten Staates bezeichneten Rechtes zum gleichen Ergebnis geführt hätte.

Schlagworte

Versagungsgrund, ordre public, Handelsgesellschaft, Personenstand, Ehestand, Rechtsfähigkeit, Verschollenheitserklärung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002714

Dokumentnummer

NOR12034056

Alte Dokumentnummer

N2198525172S