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Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1985 — BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1985 BGBl. Nr. 373/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1985,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 373/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,In allen Fällen, die den Ehe- oder Familienstand, die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung betreffen und an denen ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten beteiligt ist, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinne des Artikels 4 Ziffer 2, anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger dieses Staates war oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.
  2. Absatz 2,In Ehesachen wird die Zuständigkeit auch anerkannt, wenn eine der Parteien zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger eines der Vertragsstaaten war, die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Entscheidungsstaat hatten und der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.
  3. Absatz 3,Außerdem wird in Ehesachen die Zuständigkeit der Gerichte anerkannt, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat hatten, der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Angehöriger des Entscheidungsstaates war und der Beklagte Angehöriger eines anderen als des ersuchten Staates war.

Anmerkung

Die inländische Gerichtsbarkeit in Ehesachen ist im § 76 Abs. 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895 geregelt.

Schlagworte

Personenstand, Staatsbürger, Jurisdiktionsnorm, Ehestand, Rechtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002714

Dokumentnummer

NOR12034058

Alte Dokumentnummer

N2198525174S