Norm Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen) Fassungen (Gesetz) ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.11.1985 BGBl. Nr. 406/1985 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.11.1985 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. AnwendungsbereichArtikel 1Art. 1Artikel 2Art. 2II. AnerkennungVoraussetzungenArtikel 3Art. 3VersagungsgründeArtikel 4Art. 4Artikel 5Art. 5ZuständigkeitArtikel 6Art. 6Artikel 7Art. 7Artikel 8Art. 8Artikel 9Art. 9Umfang der PrüfungArtikel 10Art. 10III. StreitanhängigkeitArtikel 11Art. 11IV. VollstreckungVoraussetzungenArtikel 12Art. 12VerfahrenArtikel 13Art. 13Artikel 14Art. 14Vorzulegende SchriftstückeArtikel 15Art. 15Vollstreckbare UrkundenArtikel 16Art. 16VergleicheArtikel 17Art. 17V. SchlußbestimmungenAndere Übereinkünfte; inneres RechtArtikel 18Art. 18Zeitliche AbgrenzungArtikel 19Art. 19Ratifikation; InkrafttretenArtikel 20Art. 20KündigungArtikel 21Art. 21