Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittschuldneranfrage-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1986Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
I. Durchführung der Drittschuldneranfragerömisch eins. Durchführung der Drittschuldneranfrage
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im § 294a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten. Geschlecht und akademischer Grad des Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus dem Exekutionsantrag ergeben.Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im Paragraph 294 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten. Geschlecht und akademischer Grad des Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus dem Exekutionsantrag ergeben.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bei ihm gespeicherten aktuellen Daten (Abs. 1) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bekanntzugeben oder mitzuteilen, daß keine oder nicht eindeutige Daten vorhanden sind.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bei ihm gespeicherten aktuellen Daten (Absatz eins,) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bekanntzugeben oder mitzuteilen, daß keine oder nicht eindeutige Daten vorhanden sind.
Schlagworte
Anfragedatum, Drittschuldnerauskunft
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012
Dokumentnummer
NOR12034101
Alte Dokumentnummer
N2198617310R