Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1986Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,).
Text
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen in § 1 angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung” zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Paragraph 2, Diese Verordnung wird für die einzelnen in Paragraph eins, angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung” zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
Schlagworte
Umstellungszeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12034098
Alte Dokumentnummer
N2198617281R