Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1986Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Wer eine andere Person (im folgenden als „Geisel“ bezeichnet) in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit dem Tod, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung für diese Person droht, um einen Dritten, nämlich einen Staat, eine internationale zwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen zu einer Handlung oder Unterlassung als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, begeht die Straftat der Geiselnahme im Sinne dieses Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Wer
eine Geiselnahme zu begehen versucht oder
sich an einer Geiselnahme, die ein anderer begeht oder zu begehen versucht, beteiligt,
begeht gleichfalls eine Straftat für die Zwecke dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016
Dokumentnummer
NOR40036955