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Art. 1

Fassungen
ab 21.09.1986 — BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute21.09.1986 BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.09.1986BGBl. Nr. 600/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Wer eine andere Person (im folgenden als „Geisel“ bezeichnet) in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit dem Tod, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung für diese Person droht, um einen Dritten, nämlich einen Staat, eine internationale zwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen zu einer Handlung oder Unterlassung als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, begeht die Straftat der Geiselnahme im Sinne dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Litera a
      eine Geiselnahme zu begehen versucht oder
    2. Litera b
      sich an einer Geiselnahme, die ein anderer begeht oder zu begehen versucht, beteiligt,
    begeht gleichfalls eine Straftat für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10002748

Dokumentnummer

NOR40036955