Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 21.09.1986 — BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute21.09.1986 BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

21.09.1986BGBl. Nr. 600/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10002748

Dokumentnummer

NOR40036974