Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 21.09.1986 — BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.09.1986 BGBl. Nr. 600/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.09.1986BGBl. Nr. 600/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Einem auf Grund dieses Übereinkommens gestellten Ersuchen um Auslieferung eines Verdächtigen wird nicht stattgegeben, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat,
    1. Litera a
      daß das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder
    2. Litera b
      daß die Lage dieser Person
      1. Litera i
        aus einem der unter Buchstabe a genannten Gründe oder
      2. Sub-Litera, i, i
        aus dem Grund, daß die zuständigen Behörden des zur Ausübung von Schutzrechten berechtigten Staates keine Verbindung mit ihr aufnehmen können,
      erschwert werden könnte.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten werden die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -vereinbarungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Schlagworte

Auslieferungsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10002748

Dokumentnummer

NOR40036963