Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1986Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 15
Unterrichtung über den Vollzug
Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,
wenn er den Vollzug dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet;
wenn die verurteilte Person vor Abschluß des Vollzugs dieser Sanktion aus der Haft flieht oder
wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40037839