Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.01.1987 — BGBl. Nr. 524/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.01.1987 BGBl. Nr. 524/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 524/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 24

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für den Vollzug von Sanktionen gegen Personen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, überstellt worden sind, weiterhin anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037848

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/524/A24/NOR40037848