Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1986Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 8
Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat
(1) Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaates wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt.
(2) Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
NOR40037832