Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1986 — BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1986 BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1986BGBl. Nr. 535/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Mangel des Vollziehungsinteresses

Artikel 13

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet. Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie nach dem Recht des Urteilsstaats spätestens aufzuheben ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002751

Dokumentnummer

NOR40036934