Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Bewilligung
Artikel 16
Auf Grund eines Ersuchens nach Art. 15, dem die in Art. 24 bezeichneten Unterlagen anzuschließen sind, verständigt der Vollstreckungsstaat den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.Auf Grund eines Ersuchens nach Artikel 15,, dem die in Artikel 24, bezeichneten Unterlagen anzuschließen sind, verständigt der Vollstreckungsstaat den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036937