Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Strafteilung
Artikel 18
Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaats im Rahmen des Verfahrens nach Art. 17 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt.Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaats im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 17, den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036939