Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Recht des Verurteilten
Artikel 2
Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 1 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Artikel eins, anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036923