Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Kosten
Artikel 28
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung eines Verurteilten im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036949