Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Politische strafbare Handlungen
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaats eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.
(2)Absatz 2,Eine strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036926