Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1986 — BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1986 BGBl. Nr. 535/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1986BGBl. Nr. 535/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

  1. Absatz eins,In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen wird die Vollziehung auch übernommen, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaats gerichtlich strafbar wäre.
  2. Absatz 2,Die Übernahme der Vollziehung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Monopolen oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des Urteilsstaats vorsieht.
  3. Absatz 3,Im Falle einer im Absatz eins, nicht genannten, nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich fiskalischen strafbaren Handlung kann die Übernahme der Vollziehung abgelehnt werden.

Schlagworte

Abgabenstrafsache, Steuerstrafsache, Zollstrafsache, Monopolstrafsache, Abgabenbestimmung, Steuerbestimmung, Zollbestimmung, Monopolbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002751

Dokumentnummer

NOR40036928