Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1986Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
(1)Absatz eins,In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen wird die Vollziehung auch übernommen, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaats gerichtlich strafbar wäre.
(2)Absatz 2,Die Übernahme der Vollziehung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Monopolen oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des Urteilsstaats vorsieht.
(3)Absatz 3,Im Falle einer im Abs. 1 nicht genannten, nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich fiskalischen strafbaren Handlung kann die Übernahme der Vollziehung abgelehnt werden.Im Falle einer im Absatz eins, nicht genannten, nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich fiskalischen strafbaren Handlung kann die Übernahme der Vollziehung abgelehnt werden.
Schlagworte
Abgabenstrafsache, Steuerstrafsache, Zollstrafsache, Monopolstrafsache, Abgabenbestimmung, Steuerbestimmung, Zollbestimmung, Monopolbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40036928